OLG Bamberg - Urteil vom 26.01.2004
4 U 81/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 812 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 17.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IIHO 693/01

Anfechtung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten LKW wegen arglistiger Täuschung - Verschweigung eines Rahmenschadens infolge unfallbedingten Abrisses der Vorderachse

OLG Bamberg, Urteil vom 26.01.2004 - Aktenzeichen 4 U 81/03

DRsp Nr. 2004/6636

Anfechtung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten LKW wegen arglistiger Täuschung - Verschweigung eines Rahmenschadens infolge unfallbedingten Abrisses der Vorderachse

Der Verkäufer eines gebrauchten Wagens muss den Kaufinteressenten über alle Umstände aufklären, die für dessen Kaufentschluss von gewichtiger Bedeutung sein könnten. Dabei trifft einen als fachkundig auftretenden Händler eine solche Aufklärungspflicht nicht erst auf der Grundlage sicheren Wissens um einen konkreten Unfallschaden, sondern bereits auf der Grundlage eines begründeten Verdachts.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 812 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises für einen Lkw Zug um Zug gegen Herausgabe dieses Lkw's sowie den Ersatz von Aufwendungen für den Lkw.

Durch das den Parteien am 20.3.2003 zugestellte Urteil vom 17.3.2003, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage bis auf einen Teil der Zinsen mit der Begründung stattgegeben, daß von der Beklagten infolge der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung der Kaufpreis als ungerecht fertigte Bereicherung zurückzuzahlen ist und sie die Aufwendungen wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zu ersetzen hat.