I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises für einen Lkw Zug um Zug gegen Herausgabe dieses Lkw's sowie den Ersatz von Aufwendungen für den Lkw.
Durch das den Parteien am 20.3.2003 zugestellte Urteil vom 17.3.2003, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage bis auf einen Teil der Zinsen mit der Begründung stattgegeben, daß von der Beklagten infolge der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung der Kaufpreis als ungerecht fertigte Bereicherung zurückzuzahlen ist und sie die Aufwendungen wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zu ersetzen hat.
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