Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 11.03.2016, Az.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 330.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Kraftfahrzeuges Daimler Benz 280 SE, Typ W 111, Fahrzeugidentifikationsnummer ...
III.Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Entgegennahme des in Ziffer II. bezeichneten Fahrzeugs seit dem 08.05.2015 in Annahmeverzug befindet.
IV.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.128,00 € zu bezahlen.
V.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.066,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2015 zu bezahlen.
VI.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
VII. VIII.
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