VGH Bayern - Beschluss vom 29.01.2021
11 ZB 20.1020
Normen:
StVO § 45 Abs. 9 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 18.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 19.1019

Anfechtungsklage gegen eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung zur Beschränkung der Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h

VGH Bayern, Beschluss vom 29.01.2021 - Aktenzeichen 11 ZB 20.1020

DRsp Nr. 2021/6309

Anfechtungsklage gegen eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung zur Beschränkung der Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 9 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung, mit der der beklagte Landkreis die Geschwindigkeit auf einer Kreisstraße im Bereich einer Ortsdurchfahrt auf 30 km/h beschränkt hat.

Im Jahr 2016 beantragte die Stadt S ... beim Landratsamt O., die zulässige Höchstgeschwindigkeit im nördlichen Bereich der Ortsdurchfahrt A ... (ab der Einmündung des F ...wegs) von 50 km/h auf 30 km/h zu beschränken.