OLG Bamberg - Beschluss vom 08.07.2009
3 Ss OWi 670/09
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 261; StPO § 267;
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 06.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 912 Js 141595/09

Anforderungen an Beweiswürdigung und Urteilsgründe im Bußgeldverfahren [Unterschreitung des Mindestabstands]

OLG Bamberg, Beschluss vom 08.07.2009 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 670/09

DRsp Nr. 2010/20085

Anforderungen an Beweiswürdigung und Urteilsgründe im Bußgeldverfahren [Unterschreitung des Mindestabstands]

1. Die schriftlichen Urteilsgründe müssen nicht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der ordnungswidrigen Handlung gefunden werden, und zwar unter Darlegung des genauen Tatorts und der Tatzeit, sondern auch erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob der Richter der Einlassung folgt oder ob und inwieweit er die Einlassung für widerlegt ansieht. 2. Räumt der Betroffene die Tat nicht in vollem Umfang glaubhaft ein, müssen die Urteilsgründe die tragenden Beweismittel wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen. Nur so ist gewährleistet, dass das Rechtsbeschwerdegericht die tatrichterliche Beweiswürdigung auf Rechtsfehler überprüfen kann.

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 6. April 2009 mit Ausnahme der zur Fahrereigenschaft getroffenen Feststellungen, die bestehen bleiben, aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Erlangen zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 261; StPO § 267;

Gründe: