OLG München - Beschluss vom 17.07.2017
10 U 2500/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 4937/11

Anforderungen an das Beweismaß im Verkehrsunfallrecht

OLG München, Beschluss vom 17.07.2017 - Aktenzeichen 10 U 2500/15

DRsp Nr. 2018/11386

Anforderungen an das Beweismaß im Verkehrsunfallrecht

1. Im Verkehrsunfallrecht gilt für Erstverletzungen das Beweismaß des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO, so dass der haftungsbegründende Tatbestand, falls bestritten, im Vollbeweis festgestellt werden muss. Dies betrifft den "konkreten Haftungsgrund", also den Nachweis einer Verletzung und der Kausalität des Unfalls hierfür, wobei Primärverletzungen solche sind, die durch den Unfall selbst herbei geführt wurden und zu einer Belastung der gesundheitlichen Befindlichkeit des Geschädigten geführt haben. So kommt etwa die Beweiserleichterung des § 287 ZPO für Schadensfolgen erst dann zum Zuge, wenn eine HWS-Verletzung als Folge des Unfall nach § 286 ZPO bewiesen ist. 2. Muss es beim Beweismaß des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO verbleiben, so reichen bloße Wahrscheinlichkeiten, selbst überwiegende, für die Beweisführung nicht aus.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin vom 13.07.2015 gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 12.06.2015 wird zurückgewiesen.

2.

Das Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (einschließlich der Anschlussberufung).

4.