OLG Hamm - Urteil vom 22.10.2004
20 U 103/04
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 863
NJW 2005, 1056
NJW-RR 2005, 333
NZV 2005, 154
OLGReport-Hamm 2005, 81
VersR 2005, 1071
zfs 2005, 296
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 653/03

Anforderungen an den Beweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls; Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers

OLG Hamm, Urteil vom 22.10.2004 - Aktenzeichen 20 U 103/04

DRsp Nr. 2005/7557

Anforderungen an den Beweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls; Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers

»1. Beweis des äußeren Bildes trotz gegenteiliger Zeugenaussage nicht erbracht. 2. Auch wer einen Versicherungsbetrüger erneut versichert, kann sich auf fehlende Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers berufen.«

Normenkette:

AKB § 12 ;

Gründe:

Der Kläger begehrt wegen eines - behaupteten - Kraddiebstahls aus einer bei der Beklagten genommenen Kaskoversicherung Zahlung von 11500 EUR auf ein Konto der finanzierenden Bank.

Er hat behauptet, er habe sein Suzuki-Krad am Abend des. 02.08.2003 vor einem Hotel bei _ abgestellt. Als er - so jedenfalls seine Angabe vor dem Senat - am nächsten Morgen nach dem Frühstück mit dem Krad habe nach Hause fahren wollen und mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin _ zu dem Abstellplatz vor dem Hotel gegangen sei, habe er das Krad nicht wieder vorgefunden.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das Urteil Bezug genommen.