OLG Hamm - Urteil vom 23.04.1997
3 U 10/96
Normen:
BGB § 276 § 611 § 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(125)505d
VersR 1999, 488
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 06.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 54/92

Anforderungen an den Beweis fehlender Kausalität bei festgestelltem grobem Behandlungsfehler

OLG Hamm, Urteil vom 23.04.1997 - Aktenzeichen 3 U 10/96

DRsp Nr. 2003/16401

Anforderungen an den Beweis fehlender Kausalität bei festgestelltem grobem Behandlungsfehler

Der in Fällen eines festgestellten groben Behandlungsfehlers dem verantwortlichen Arzt - aufgrund Beweislastumkehr - obliegende Beweis für fehlende Schadenskausalität ist mit der sachverständigen Wertung "eher unwahrscheinlicher" Verursachung nicht geführt; zu beweisen ist vielmehr ein "ausgeschlossener, nur theoretisch möglicher oder ganz unwahrscheinlicher" Kausalzusammenhang.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. September 1995 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500.000,00 DM nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 4 % seit dem 15. Juli 1989 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden materiellen und zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 25. September 1982 zu ersetzen, soweit die Ansprüche auf Ersatz materieller Schäden nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.