OLG Dresden - Beschluss vom 10.11.2016
4 U 1317/16
Normen:
VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1923/15

Anforderungen an den Inhalt der Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines privaten RentenversicherungsvertragesPflicht zur Mitteilung einer Antragsbindungsfrist

OLG Dresden, Beschluss vom 10.11.2016 - Aktenzeichen 4 U 1317/16

DRsp Nr. 2017/759

Anforderungen an den Inhalt der Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines privaten Rentenversicherungsvertrages Pflicht zur Mitteilung einer Antragsbindungsfrist

1. Bei einem im Policenmodell geschlossenen Versicherungsvertrag ist keine Antragsbindungsfrist mitzuteilen. 2. Die Mitteilung in der Widerspruchsbelehrung, wonach der Zugang "der Verbraucherinformationen" die Widerspruchsfrist auslöse und für den Widerspruch die Textform genügt, genügt den Anforderungen des § 5a VVG a.F..

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren soll auf 21.169,43 EUR festgesetzt werden.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a;

Gründe:

I.