OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.03.2019
7 U 8/18
Normen:
ARB-RU 2005 § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 1319
VersR 2019, 1071
r+s 2019, 328
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 241/14

Anforderungen an den Inhalt eines Stichentscheids gemäß § 18 Abs. 2 ARB

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 7 U 8/18

DRsp Nr. 2019/5966

Anforderungen an den Inhalt eines Stichentscheids gemäß § 18 Abs. 2 ARB

Eine Darstellung des Sachverhalts im Rahmen des Stichentscheids kann ausnahmsweise entbehrlich sein.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.11.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ARB-RU 2005 § 18 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf bedingungsgemäße Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung zur Verfolgung eines Schadensersatzanspruchs geltend.

Zwischen der B GmbH und dem Kläger besteht eine "B-Police für die Zahnarztpraxis", die unter anderem die Risiken Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz umfasste (Anlage K 1, Bl. 9 ff. der Akte). Als Risikoträger für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist die A-AG bezeichnet, der Kläger als Versicherungsnehmer. Weiter heißt es in dem Vertrag: "Die Verwaltung des Versicherungsvertrages und die Schadenbearbeitung erfolgt im Auftrag der Risikoträger durch B GmbH". Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ARB-RU 2005 zugrunde.

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