weist der Senat darauf hin, dass er nach dem Ergebnis seiner Beratung beabsichtigt, die zulässige Berufung des Klägers gegen das am 3. April 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist.
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