KG - Beschluss vom 21.07.2015
6 U 69/14
Normen:
VVG § 1 S. 1; VHB § 3 Abs. 1a; VHB § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 168/13

Anforderungen an den Nachweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Einbruchdiebstahls

KG, Beschluss vom 21.07.2015 - Aktenzeichen 6 U 69/14

DRsp Nr. 2017/5611

Anforderungen an den Nachweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Einbruchdiebstahls

Die Voraussetzungen einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Einbruchdiebstahls liegen vor, wenn die vorgefundenen Deformationen und Werkzeugspuren am Schließblech der Wohnungseingangstür durch greifende Werkzeuge nur bei geöffneter Tür oder im nicht montierten Zustand des Schließblechs erzeugt worden sein können, sie nicht geeignet waren, den Riegel des Türschlosses, das nach den Angaben des VN mindestens eintourig ausgeschlossen gewesen sein soll, zu überwinden, und die Tür mit dem Schlüssel der den Diebstahl anzeigenden Tochter von der Polizei wieder verschlossen werden konnte, das Schloss also noch funktionsfähig war.

weist der Senat darauf hin, dass er nach dem Ergebnis seiner Beratung beabsichtigt, die zulässige Berufung des Klägers gegen das am 3. April 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist.