KG - Urteil vom 02.09.2019
25 U 163/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 26/16

Anforderungen an den Nachweis der unfallbedingten Entstehung einer HWS-Distorsion 1. Grades

KG, Urteil vom 02.09.2019 - Aktenzeichen 25 U 163/17

DRsp Nr. 2020/7409

Anforderungen an den Nachweis der unfallbedingten Entstehung einer HWS-Distorsion 1. Grades

1. Bei schnell ablaufenden Vorgängen wie Verkehrsunfällen bestehen zwischen Wahrnehmung und Wiedergabe der Situation als Zeuge zahlreiche mögliche Fehlerquellen, sodass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der bekundete Sachverhalt mit der Realität übereinstimmt. 2. Bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von mehr als 15 km/h spricht ein Beweis des ersten Anscheins für eine unfallbedingte Verletzung der Halswirbelsäule. 3. Die unfallbedingte Entstehung einer HWS-Distorsion 1. Grades kann nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil die Symptome erst am Tag nach dem Unfall aufgetreten sind.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. März 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der Zivilkammer 41 des Landgerichts Berlin teilweise dahingehend abgeändert, dass die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin weitere 150 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2015 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten der 1. Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des angefochtenen Urteils. Die Kosten der Berufungsinstanz hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;