Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. März 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der Zivilkammer 41 des Landgerichts Berlin teilweise dahingehend abgeändert, dass die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin weitere 150 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2015 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten der 1. Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des angefochtenen Urteils. Die Kosten der Berufungsinstanz hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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