KG - Beschluss vom 07.06.2010
12 U 161/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 14 Abs. 1; ZPO § 296; ZPO § 531 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 58/09

Anforderungen an den Nachweis der Unfallursächlichkeit für eine Verletzung; Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Berufungsverfahren

KG, Beschluss vom 07.06.2010 - Aktenzeichen 12 U 161/09

DRsp Nr. 2010/14420

Anforderungen an den Nachweis der Unfallursächlichkeit für eine Verletzung; Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Berufungsverfahren

1. Macht der Kläger unmittelbar nach dem Unfall am Unfallort eine unfallbedingte Verletzung nicht geltend und vergehen vom Unfalltag bis zur erstmaligen Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sechs Tage, besteht zwischen der ärztlichen Feststellung einer Verletzung des rechten Unterarms und dem Unfall kein naher zeitlicher Zusammenhang, der möglicherweise indiziell auf eine Unfallursächlichkeit hindeuten könnte. 2. Hat sich der Kläger erstinstanzlich nicht innerhalb der ihm dafür gesetzten Frist zum Beweise seiner behaupteten Unterarmverletzung auf die Parteivernehmung des Beklagten berufen, sondern erst in der mündlichen Verhandlung, und hat das Landgericht den Beweisantritt nach § 296 Abs. 1 ZPO wegen Verzögerung zu Recht als verspätet zurückgewiesen, bleibt der Kläger damit auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen (§ 531 Abs. 1 ZPO).

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 14 Abs. 1; ZPO § 296; ZPO § 531 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld für eine Körperverletzung, die er vermeintlich bei einem Verkehrsunfall erlitten hat.