Auf die Berufung der Klägerin vom 16.11.2015 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 06.11.2015 (Az.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG Traunstein vorbehalten.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
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