OLG München - Endurteil vom 15.07.2016
10 U 4590/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 06.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 4726/13

Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer HWS-Verletzung durch einen Verkehrsunfall

OLG München, Endurteil vom 15.07.2016 - Aktenzeichen 10 U 4590/15

DRsp Nr. 2016/12726

Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer HWS-Verletzung durch einen Verkehrsunfall

Die Verursachung einer HWS-Verletzung durch einen Verkehrsunfall kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass die typische Konstellation eines HWS-Schleudertraumas nicht vorgelegen habe, wenn nach den Feststellungen des beauftragten Sachverständigen zwar eine relevante Verletzung der HWS zu verneinen ist, aber immerhin bei nicht geklärtem Unfallmechanismus eine Zerrung der Nackenmuskulatur für möglich gehalten wird.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin vom 16.11.2015 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 06.11.2015 (Az. 1 O 4726/13) samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Traunstein zurückverwiesen.

2.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG Traunstein vorbehalten.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe

A.