Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin vom 13. April 2010 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
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