KG - Beschluss vom 03.09.2010
6 U 20/10
Normen:
ZPO § 138 Abs. 4; ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 1; StGB § 142;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 126/09

Anforderungen an den Nachweis des äußeren Anscheins eines Fahrzeugdiebstahls in der Fahrzeugversicherung

KG, Beschluss vom 03.09.2010 - Aktenzeichen 6 U 20/10

DRsp Nr. 2010/19353

Anforderungen an den Nachweis des äußeren Anscheins eines Fahrzeugdiebstahls in der Fahrzeugversicherung

Zur erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung: Der Versicherungsnehmer einer Teilkaskoversicherung hat den behaupteten Diebstahl seines Fahrzeuges mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht, wenn das Fahrzeug nach einem Unfall durch nächtliches Auffahren auf am Straßenrand parkende Fahrzeuge und Verlust des Nummernschildes zunächst zu der Wohnanschrift des Versicherungsnehmers und damit dem Tatort der behaupteten Entwendung zurückgefahren, sodann von dort wieder entfernt und einige Straßen weiter geparkt wurde, Einbruchspuren am Fahrzeug nicht festgestellt worden sind, und der Versicherungsnehmer im Besitz der Fahrzeugschlüssel den Diebstahl ca. 40-50 Minuten nach dem Unfall in alkoholisiertem Zustand bei der Polizei anzeigt.

wird der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 41 des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2009 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 4; ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 1; StGB § 142;

Gründe: