KG - Urteil vom 10.09.2010
6 U 18/10
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1; VVG § 1 a.F.; VVG § 88;
Fundstellen:
NJW 2011, 1975
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 89/09

Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Fahrzeugdiebstahls in der Fahrzeugversicherung

KG, Urteil vom 10.09.2010 - Aktenzeichen 6 U 18/10

DRsp Nr. 2010/22371

Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Fahrzeugdiebstahls in der Fahrzeugversicherung

1. Generelle Anforderungen zum Nachweis des äußeren Bildes durch eigene Angaben des Versicherungsnehmers und Würdigung im Einzelfall. 2. Die Aktivitäten des Versicherungsnehmers vor dem Abstellen gehören nicht zum äußeren Bild; die Angaben hierzu können aber für eine Würdigung der Glaubhaftigkeit der Angaben und der Glaubwürdigkeit des VN von Bedeutung sein. 3. Der Senat hat die eigenen Angaben des Versicherungsnehmers zum Nachweis des äußeren Bildes ausreichen lassen, obwohl er nicht völlig widerspruchsfreie Angaben über den Tagesablauf vor dem behaupteten Abstellen des Fahrzeugs und vorangehend teilweise ungenaue Angaben gemacht hat. Bei der Würdigung hat der Senat berücksichtigt, dass der Versicherungsnehmer angab, das Fahrzeug nach einem einmonatigen Urlaub nicht wieder aufgefunden zu haben, da in einem solchen Fall die Erinnerung an die Aktivitäten vor dem Abstellen durch den Urlaub überlagert sein können und da Anhaltspunkte, weshalb der Versicherungsnehmer einzelne Aktivitäten (Aufenthalt in seinem Büro, Gang zum Friseur, Mittagsschlaf, Abholen der Kinder aus dem Kindergarten) hätte verschweigen sollen, nicht ersichtlich waren.