OLG München - Endurteil vom 13.05.2016
10 U 4226/15
Normen:
ZPO § 286; VVG § 115;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 24629/14

Anforderungen an den Nachweis einer mündlichen Deckungserweiterung der Kfz-Haftpflichtversicherung

OLG München, Endurteil vom 13.05.2016 - Aktenzeichen 10 U 4226/15

DRsp Nr. 2016/9918

Anforderungen an den Nachweis einer mündlichen Deckungserweiterung der Kfz-Haftpflichtversicherung

Fehlt es an einer schriftlich fixierten Deckungserweiterung der Kfz-Haftpflichtversicherung für den asiatischen Teil der Türkei und liegen insoweit widersprüchliche Zeugenaussagen vor, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das erstinstanzliche Gericht nach Beweislast entschieden und die Klage des Versicherungsnehmers abgewiesen hat.

Tenor

I.

Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des LG München I vom 16.10.2015 (Az. 17 O 24629/14) wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Kostenentscheidung wie folgt geändert wird: Von den Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz), soweit sie die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten betreffen, tragen der Kläger zu 1) 82,6%, der Kläger zu 2) 3,6%, der Kläger zu 3) 3,0% und der Kläger zu 4) 10,8%. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger selbst.

II.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens, soweit sie die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten betreffen, tragen der Kläger zu 1) 82,6%, der Kläger zu 2) 3,6%, der Kläger zu 3) 3,0% und der Kläger zu 4) 10,8%. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger selbst.

III.

Das vorgenannte Urteil des LG München I sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

IV.