OLG Naumburg - Urteil vom 18.06.2015
4 U 58/14
Normen:
VVG § 28 Abs. 3 S. 1; ZPO § 286; VVG § 28 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 02.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 102/14

Anforderungen an den Nachweis eines Fahrzeugdiebstahls in der TeilkaskoversicherungRechtsfolgen des Verschweigens eines fachgerecht reparierten Vorschadens

OLG Naumburg, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen 4 U 58/14

DRsp Nr. 2016/17160

Anforderungen an den Nachweis eines Fahrzeugdiebstahls in der Teilkaskoversicherung Rechtsfolgen des Verschweigens eines fachgerecht reparierten Vorschadens

1. Beim Nachweis des Minimalsachverhalts für eine Fahrzeugentwertung in der Teilkaskoversicherung darf einem eher das Randgeschehen betreffenden Widerspruch (unklare Verschlusssitutation zweier Hoftore) zwischen den Angaben des Versicherungsnehmers und einem Zeugen kein entscheidendes Gewicht für ein Erschüttern der Redlichkeitsvermutung beigemessen werden, vor allen dann, wenn das Diebstahlgeschehen bereits über drei Jahre zurückliegt. 2. Hat ein nicht arglistig verschwiegener, fachgerecht reparierter Vorschaden keinen Einfluss auf den Wiederbeschaffungswert des versicherten Fahrzeugs kann der Versicherungsnehmer den Kausalitätgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG führen.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 02. September 2014, Az.: 4 O 102/14, abgeändert und die Beklagte - unter Abweisung der Klage und Zurückweisung der Berufung im Übrigen - verurteilt,

a) an die S. Bank AG, S. Platz 1, M., auf das Konto der Rechtsanwälte H. bei der S. Bank, IBAN DE ..., zur Finanzierungsnummer ... einen Betrag in Höhe von 27.250,-- € nebst 7,99 % Zinsen hieraus seit dem 04. August 2011 zu zahlen,