OLG Saarbrücken - Urteil vom 25.09.2009
4 U 205/08
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 287; ZPO § 296 Abs. 1; ZPO § 412 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 1; PflVG § 3 Nr. 2; PflVG § 3 Nr. 8; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 11; StVG § 18 Abs. 1; BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 423/04

Anforderungen an den Nachweis eines gestellten Unfalls und unfallursächlicher Schäden

OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2009 - Aktenzeichen 4 U 205/08

DRsp Nr. 2009/26463

Anforderungen an den Nachweis eines gestellten Unfalls und unfallursächlicher Schäden

Beweisanforderung an den Nachweis unfallursächlicher Schäden beim Bestehen von Anhaltspunkten für eine Unfallmanipulation.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. März 2008 - 9 O 423/04 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 287; ZPO § 296 Abs. 1; ZPO § 412 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 1; PflVG § 3 Nr. 2; PflVG § 3 Nr. 8; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 11; StVG § 18 Abs. 1; BGB § 823;

Gründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis in Anspruch, welches sich nach der Behauptung des Klägers am 14.10.2004, nachts um 23:35 Uhr, in H. im Einmündungsbereich der L 119 und der L 120 ereignet haben soll.