1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. März 2008 - 9 O 423/04 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis in Anspruch, welches sich nach der Behauptung des Klägers am 14.10.2004, nachts um 23:35 Uhr, in H. im Einmündungsbereich der L 119 und der L 120 ereignet haben soll.
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