KG - Beschluss vom 07.09.2010
12 U 210/09
Normen:
ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 72/09

Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfalls

KG, Beschluss vom 07.09.2010 - Aktenzeichen 12 U 210/09

DRsp Nr. 2010/19902

Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfalls

1. Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall bei nächtlicher Kollision im fließenden Verkehr auf der Stadtautobahn, wobei das "Täterfahrzeug" den Fahrstreifen nach links wechselt und das "Opferfahrzeug" nach links gegen die Leitplanke schiebt. 2. Für die erforderliche Überzeugungsbildung über die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines manipulierten Unfalls kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen; entscheidend ist vielmehr stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen. Es ist auch ohne Bedeutung, wenn sich für einzelne Indizien - isoliert betrachtet - eine plausible Erklärung finden lässt oder die Umstände jeweils für sich allein nicht den Schluss auf ein gestelltes Ereignis nahe legen.