OLG Dresden - Beschluss vom 09.01.2019
4 U 1386/18
Normen:
VVG a.F. § 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2899/17

Anforderungen an die äußere Form der Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages

OLG Dresden, Beschluss vom 09.01.2019 - Aktenzeichen 4 U 1386/18

DRsp Nr. 2019/2607

Anforderungen an die äußere Form der Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages

1. Die "drucktechnische Hervorhebung" einer Widerrufsbelehrung ist im Anwendungsbereich von § 8 Abs. 4 VVG 1991 nicht erforderlich; ausreichend ist eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen. 2. Eine für den Versicherungsnehmer vorteilhafte Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben kann nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung führen. 3. Die Sicherungsabtretung der Ansprüche einschließlich der Todesfallleistung an eine Bausparkasse schließt zumindest bei einem Vertrag mit einer langjährigen Laufzeit eine Berufung auf eine unwirksame Belehrung wegen Verwirkung aus.

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 9.841,12 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 8 Abs. 4;

Gründe: