OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.03.2019
11 U 123/18
Normen:
VVG a.F. § 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 22.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 125/17

Anforderungen an die äußere Form der Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2019 - Aktenzeichen 11 U 123/18

DRsp Nr. 2019/5778

Anforderungen an die äußere Form der Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

1. Eine Belehrung gem. § 8 Abs. 4 VVG a.F. muss über die dort vorgesehene Schriftlichkeit hinaus darauf angelegt sein, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln. Vor diesem Hintergrund ist zumindest zu fordern, dass die Belehrung nicht in dem sonstigen Klauselwerk untergeht. 2. Es ist unschädlich, wenn die Belehrung anstatt des Zugangs des Widerrufs innerhalb der 10-tägigen Frist auf das Datum der Absendung abstellt.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 22.05.2018, Az. 1 O 125/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

VVG a.F. § 8 Abs. 4;

Gründe:

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.