KG - Beschluss vom 22.07.2019
3 Ws (B) 17819
Normen:
StPO § 344 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 301 OWi 1200/18

Anforderungen an die Ausführung der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtüberlassung von Rohmessdaten

KG, Beschluss vom 22.07.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 17819 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 179/19 - Aktenzeichen 162 Ss 71/19

DRsp Nr. 2019/12896

Anforderungen an die Ausführung der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtüberlassung von Rohmessdaten

1. Rügt der Betroffene mit einer Verfahrensrüge, ihm seien die Rohmessdaten betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht überlassen worden, so ist darzulegen, dass der Verteidiger in der Hauptverhandlung erneut Akteneinsicht beantragt, einen Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung gestellt sowie einen Gerichtsbeschluss gem. § 238 Abs. 2 StPO erwirkt hat. Ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass der Verteidigung die XML-Textdatei mit Messdaten zur Verfügung gestellt worden ist, so sind auch hierzu weitere Ausführungen erforderlich. Ferner ist darzulegen, welche Anstrengungen der Betroffene außerhalb der Hauptverhandlung unternommen hat, um Einsicht in die Unterlagen zu erhalten, insbesondere, ob er an die Verwaltungsbehörde heran getreten ist und wie diese ggfls. auf seine Anfragen reagiert hat.