I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Februar 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin -
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten, zu unterlassen,
a)
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