OLG Hamm - Beschluss vom 25.09.2009
2 Ss OWi 705/09
Normen:
OWiG § 73;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 07.05.2009

Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen

OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2009 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 705/09

DRsp Nr. 2009/25931

Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen

Für eine Entbindung des Betroffenen von der Anwesenheit in der Hauptverhandlung ist es nicht ausreichend, wenn der Verteidiger des Betroffenen dem Gericht lediglich mitteilt, dass er das Erscheinen des Betroffenen für entbehrlich halte, da das Verfahren seines Erachtens auch ohne mündliche Verhandlung im Rahmen einer Einstellung erledigt werden könne.

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Normenkette:

OWiG § 73;

Gründe:

I.