OLG Hamm - Beschluss vom 05.03.2009
3 Ss OWi 860/09
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 258; StPO § 344 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 10 OWi 987/07

Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge wegen Nichtgewährung des letzten Wortes

OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 860/09

DRsp Nr. 2009/28388

Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge wegen Nichtgewährung des letzten Wortes

Wird im Rahmen eines Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde die Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Nichtgewährung des letzten Wortes gerügt, so bedarf es zu einer ordnungsgemäßen Rügebegründung - anders als bei der Erhebung einer Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 258 StPO im Falle einer zulässigen Rechtsbeschwerde - auch Ausführungen dazu, was der Betroffene im Falle der Gewährung des letzten Wortes vorgetragen hätte.

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 258; StPO § 344 Abs. 2;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt und ihm ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der fristgerecht erhobenen Rechtsbeschwerde und rügt mit der form- und fristgerecht eingegangenen Rechtsbeschwerdebegründung die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Das Verfahren war nach § 206a Abs. 1 StPO i. V.m. § 46 Abs. 1 OWiG einzustellen.