OLG Köln - Beschluss vom 09.01.2017
20 U 229/16
Normen:
VVG § 8 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 28.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 158/16

Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Antragsmodell

OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen 20 U 229/16

DRsp Nr. 2017/8359

Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Antragsmodell

Den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Belehrung über das Rücktrittsrecht beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem sogenannten Antragsmodell ist genügt, wenn die Belehrung durch eine gesonderte Unterschrift zu bestätigen ist.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28. November 2016 - 26 O 158/16 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 5;

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

1.