OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.04.1997
22 U 242/96
Normen:
PflVG § 3 Nr. 9, 10 ; StVO § 2 Abs. 2 ; VVG § 12 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1998, 11
VersR 1997, 1140
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 121/96

Anforderungen an die Belehrung über die Klagefrist durch den Versicherer; Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot; Einhaltung der Klagefrist bei Regreßansprüchen des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen Mitversicherte

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.1997 - Aktenzeichen 22 U 242/96

DRsp Nr. 1997/5201

Anforderungen an die Belehrung über die Klagefrist durch den Versicherer; Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot; Einhaltung der Klagefrist bei Regreßansprüchen des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen Mitversicherte

1. Eine klare und eindeutige Belehrung gemäß § 12 Abs. 3 VVG wird durch die einleitende Formulierung:"Nach der Rechtsprechung sind wir gehalten, Sie auf folgende Rechtsbelehrung hinzuweisen"nicht relativiert.2. Bei Regreßansprüchen des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den (Mit-) Versicherten findet § 12 Abs. 3 VVG ungeachtet des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Versicherer weiterhin Anwendung.3. Die in § 3 Nr. 10 PflVG geregelte Einschränkung der Verteidigung des Versicherungsnehmers gegenüber Rückgriffsansprüchen des Versicherers nach § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG gilt sinngemäß auch für Mitversicherte.4. Ein Pkw-Fahrer, der auf einer 4 m breiten Landstraße vor einer Kuppe so weit auf der Fahrbahnmitte fährt, daß er 30-40 cm der linken Fahrbahnhälfte in Anspruch nimmt, verstößt gegen § 2 Abs. 2 StVO.

Normenkette:

PflVG § 3 Nr. 9, 10 ; StVO § 2 Abs. 2 ; VVG § 12 Abs. 3 ;

Sachverhalt: