OLG Hamm - Urteil vom 08.11.1996
20 U 106/96
Normen:
AKB § 7 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 476
NZV 1997, 313
SP 1997, 112
ZfS 1999, 428
r+s 1997, 146
r+s 1997, 178
Vorinstanzen:
LG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 195/95

Anforderungen an die Belehrung über die Leistungsfreiheit des Versicherers auch bei folgenlosen Falschangaben in der Fahrzeugversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 08.11.1996 - Aktenzeichen 20 U 106/96

DRsp Nr. 1997/2019

Anforderungen an die Belehrung über die Leistungsfreiheit des Versicherers auch bei folgenlosen Falschangaben in der Fahrzeugversicherung

Die Belehrung in der Kasko-Schadenanzeige über Leistungsfreiheit des Versicherers bei folgenlos gebliebenen Falschangaben des Versicherungsnehmers ist nur dann wirksam, wenn sie äußerlich auffallend ist.

Normenkette:

AKB § 7 ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger verlangt Kaskoentschädigung wegen Diebstahls des geleasten Mercedes 300 TD am 20.09.1994 in. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Mit der Anschlußberufung verlangt der Kläger weitere 6.630,99 DM sowie weitere Zinsen.

Die Berufung ist unbegründet, die Anschlußberufung dagegen zum Teil begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 12 Nr. 1 I b, 13 AKB Kaskoentschädigung in Höhe von insgesamt 41.550,00 DM verlangen, zahlbar an die.

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