OLG Oldenburg - Beschluss vom 09.07.2010
2 SsRs 220/09
Normen:
BVerfGG § 80; GG Art. 100; GG Art. 103 Abs. 2; StVO § 2 Abs. 3a;
Fundstellen:
DAR 2010, 477
NdsRpfl 2010, 334
SVR 2011, 34
StRR 2010, 316
VRR 2010, 316
VRS 119, 152
VerkMitt 2010, Nr. 65
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 14.09.2009

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Bußgeldtatbestandes; Fahren mit einer den Wetterverhältnissen nicht angepassten Bereifung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.07.2010 - Aktenzeichen 2 SsRs 220/09

DRsp Nr. 2010/12479

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Bußgeldtatbestandes; Fahren mit einer den Wetterverhältnissen nicht angepassten Bereifung

Der Bußgeldtatbestand der §§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 3 a S. 1, 2 StVO ist wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig, soweit er einen Verstoß gegen das Gebot, ein Kraftfahrzeug mit einer an die Wetterverhältnisse angepassten, geeigneten Bereifung auszurüsten, ahndet.

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin wird das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 14.09.2009 im Schuld und Rechtfolgenausspruch teilweise aufgehoben.

Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße von 50, € wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit (§ 24 StVG, §§ 3 Abs. 1 S. 1, S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO) festgesetzt.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, jedoch werden die Gerichtsgebühren insoweit um die Hälfte ermäßigt. Die Landeskasse hat dem Betroffenen die Hälfte der notwendigen Auslagen, die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstanden sind, zu erstatten.

Normenkette:

BVerfGG § 80; GG Art. 100; GG Art. 103 Abs. 2; StVO § 2 Abs. 3a;

Gründe: