Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. November 2019 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Die Stellungnahme der Verteidigerin vom 23. Januar 2020 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass.
Der Senat folgt den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, welche der Verteidigung bekannt sind. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:
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