KG - Beschluss vom 24.01.2020
3 Ws (B) 12/20 - 162 Ss 1/20
Normen:
StVO § 41 Abs. 1 (Zeichen 274);
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 324 OWi 339/19

Anforderungen an die Beweisführung bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten MessverfahrenPflicht der Verwaltungsbehörde zur Erhebung und Speicherung der Rohmessdaten

KG, Beschluss vom 24.01.2020 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 12/20 - 162 Ss 1/20

DRsp Nr. 2020/6335

Anforderungen an die Beweisführung bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren Pflicht der Verwaltungsbehörde zur Erhebung und Speicherung der Rohmessdaten

1. Es gibt keinen Rechtssatz, demzufolge staatlich erhobene Beweise stets vollständig rekonstruierbar sein müssen. 2. Für standardisierte Verfahren der Geschwindigkeitsmessung bedeutet dies, dass die sog. Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang nicht stets gespeichert werden müssen. 3. Im theoretisch denkbaren Fall einer Art gezielten staatlichen Beweisrekonstruktionsvereitelung kann etwas anderes gelten. 4. Ein im Hauptverfahren beim Amtsgericht gegen eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde angebrachter "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" ist in der Regel nicht als ein solcher nach § 62 OWiG, sondern als (Beweis-) Anregung zu behandeln.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. November 2019 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Die Stellungnahme der Verteidigerin vom 23. Januar 2020 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass.

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 1 (Zeichen 274);

Der Senat folgt den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, welche der Verteidigung bekannt sind. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat: