Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Betroffenen verworfen.
I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 400,00 Euro verurteilt und zugleich - unter Anwendung von § 25 Abs. 2 a StVG - ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 15. Dezember 2007 um 0.23 Uhr in Geseke außerhalb geschlossener Ortschaft die L 549 von der Autobahnabfahrt Büren-Steinhausen kommend in Richtung Geseke außerhalb geschlossener Ortschaft mit einem Pkw (amtl. Kennzeichen: xxxxxx) mit einer Geschwindigkeit von 154 km/h. Die Geschwindigkeitsbegrenzung betrug100 km/h.
Der Betroffene hat sich zur Sache nicht eingelassen.
Das Gericht hat die Beweise wie folgt gewürdigt:
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