OLG Hamm - Beschluss vom 17.02.2009
4 Ss OWi 86/09
Normen:
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1; StPO § 267 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Lippstadt, vom 04.12.2008

Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Annahme einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung; Ablehnung eines Beweisantrags mangels Erforderlichkeit der beantragten Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit

OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 86/09

DRsp Nr. 2009/19269

Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Annahme einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung; Ablehnung eines Beweisantrags mangels Erforderlichkeit der beantragten Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit

Zur Ablehnung eines Beweisantrages nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Normenkette:

OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1; StPO § 267 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 400,00 Euro verurteilt und zugleich - unter Anwendung von § 25 Abs. 2 a StVG - ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 15. Dezember 2007 um 0.23 Uhr in Geseke außerhalb geschlossener Ortschaft die L 549 von der Autobahnabfahrt Büren-Steinhausen kommend in Richtung Geseke außerhalb geschlossener Ortschaft mit einem Pkw (amtl. Kennzeichen: xxxxxx) mit einer Geschwindigkeit von 154 km/h. Die Geschwindigkeitsbegrenzung betrug100 km/h.

Der Betroffene hat sich zur Sache nicht eingelassen.

Das Gericht hat die Beweise wie folgt gewürdigt: