KG - Beschluss vom 05.04.2020
3 Ws (B) 64/20 - 122 Ss 21/20
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a; StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 308 OWi 549/19

Anforderungen an die Beweiswürdigung bei einem Geschwindigkeitsverstoß ohne Rohmessdatenspeicherung

KG, Beschluss vom 05.04.2020 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 64/20 - 122 Ss 21/20

DRsp Nr. 2020/11518

Anforderungen an die Beweiswürdigung bei einem Geschwindigkeitsverstoß ohne Rohmessdatenspeicherung

1. Die Verwertbarkeit der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessungen im standardisierten Messverfahren hängt nicht von ihrer nachträglichen Überprüfbarkeit anhand von Rohmessdaten durch den von der Messung Betroffenen ab. 2. Werden von einer Gerätesoftware keine so genannten Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang aufgezeichnet, abgespeichert, vorgehalten oder sonst nach Abschluss der Geschwindigkeitsmessung zur nachträglichen Befundprüfung bereitgehalten, führt dies nicht zu einem Verstoß gegen das Prozessgrundrecht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren, auch nicht in seiner Ausprägung als Recht auf eine wirksame Verteidigung, mit der Folge der Annahme eines Verwertungsverbotes.3. Das gilt unabhängig davon, ob Messdaten im Einzelfall von dem Gerät gespeichert werden oder nicht.

Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Dezember 2019 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a; StPO § 261;

Gründe:

I.