OLG Hamm - Beschluss vom 25.06.2009
5 Ss 207/09
Normen:
StPO § 261; StGB § 222; StGB § 69 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 53 Ns 3/08

Anforderungen an die Beweiswürdigung bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr; Voraussetzungen einer lebenslangen Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 5 Ss 207/09

DRsp Nr. 2009/17691

Anforderungen an die Beweiswürdigung bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr; Voraussetzungen einer lebenslangen Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

1. Hat der Tatrichter ein Sachverständigengutachten eingeholt, mißt er diesem Beweisbedeutung bei und schließt er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist an, so hat er in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus geschlossenen Schlussfolgerungen im Urteil wiederzugeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen. 2. Ist im Rahmen eines Ortstermins ein Sichtversuch durchgeführt worden, so hat das Gericht die Sicht- und Wetterverhältnisse näher darzulegen.