OLG Bamberg - Urteil vom 30.03.2010
3 Ss 100/09
Normen:
StGB § 222; StPO § 261; StPO § 267 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2011, 147
OLGSt StPO § 261 Nr. 19
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 10.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 924 Js 12490/06

Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Freispruch aus tatsächlichen Gründen [nicht ausschließbar unfallursächliche ,Synkope]

OLG Bamberg, Urteil vom 30.03.2010 - Aktenzeichen 3 Ss 100/09

DRsp Nr. 2010/16640

Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Freispruch aus tatsächlichen Gründen [nicht ausschließbar unfallursächliche ,Synkope']

1. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen sind die Beweise erschöpfend zu würdigen. Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind beim freisprechenden Urteil nicht geringer als im Fall der Verurteilung. 2. Die Beweiswürdigung eines freisprechenden Urteils ist auch dann rechtsfehlerhaft, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung übertriebene Anforderungen gestellt werden. 3. Die prozessuale Feststellung einer zu erweisenden Tatsache erfordert nur den Ausschluss des Zweifels eines besonnenen, gewissenhaften und lebenserfahrenen Beurteilers, nicht aber eine von niemanden anzweifelbare absolute, gewissermaßen mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit. Es ist deshalb weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen (hier: nicht vorhersehbares oder sonst vermeidbares Auftreten einer unfallursächlichen ,Synkope' im Sinne eines kurzen, spontan reversiblen Bewusstseinsverlusts) auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat.