BGH - Beschluß vom 09.06.1994
I ZB 5/94
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1815
BGHR ZPO § 233 Einzelanweisung 1
BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 38
BRAK-Mitt 1995, 86
DRsp IV(412)226Nr. 4j (Ls)
NJW 1994, 2831
VersR 1995, 72

Anforderungen an die Büroorganisation des Rechtsanwalts; Notierung von Vorfristen; Verfügung zur Eintragung von Rechtsmittelbegründungsfristen auf Tonträger

BGH, Beschluß vom 09.06.1994 - Aktenzeichen I ZB 5/94

DRsp Nr. 1994/3109

Anforderungen an die Büroorganisation des Rechtsanwalts; Notierung von Vorfristen; Verfügung zur Eintragung von Rechtsmittelbegründungsfristen auf Tonträger

»a) Werden im Büro eines Rechtsanwalts keine Vorfristen zur Berufungsbegründungsfrist notiert, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im allgemeinen nicht gewährt werden, wenn die Nichtnotierung der Vorfrist als Ursache für die Fristversäumung in Betracht kommt. b) Ein Rechtsanwalt, der eine Verfügung zur Eintragung der Berufungsbegründungsfrist auf Tonträger diktiert, muß durch deutliche und unübersehbare Hinweise auf der Akte selbst und am Tonträger für die Mitarbeiter in der Kanzlei erkennbar machen, daß das Diktat eine im Fristenkalender einzutragende Berufungsbegründungsfrist betrifft.

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Der Kläger wendet sich mit seiner zulässigen sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und gegen die Verwerfung seiner Berufung. Er hat damit keinen Erfolg.