BGH - Beschluß vom 24.03.1994
I ZB 1/94
Normen:
ZPO § 233, § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1994, 423
BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 35
BRAK-Mitt 1994, 183
DRsp IV(412)224Nr.4d
MDR 1994, 720
NJW 1994, 1878
VersR 1994, 1369

Anforderungen an die Büroorganisation einer überörtlichen Sozietät im Hinblick auf die Einhaltung von Rechtsmittelfristen

BGH, Beschluß vom 24.03.1994 - Aktenzeichen I ZB 1/94

DRsp Nr. 1994/3398

Anforderungen an die Büroorganisation einer überörtlichen Sozietät im Hinblick auf die Einhaltung von Rechtsmittelfristen

»Aus Sinn und Zweck des in § 78 Abs. 1 ZPO normierten Erfordernisses der Prozeßvertretung durch einen beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt folgt zwingend und für den Rechtsanwalt erkennbar, daß die unmittelbare und volle Verantwortung für alle mit der Prozeßführung verbundenen Handlungen und für die Erfüllung der mit ihr verbundenen Pflichten den (postulationsfähigen) Rechtsanwalt treffen, der die Partei vor Gericht vertritt. Demgemäß sind bei Vertretung einer Partei durch Mitglieder einer überörtlichen Sozietät Rechtsmittelfristen - jedenfalls auch und in erster Linie - durch den Rechtsanwalt (und an dessen Niederlassungsort) festzustellen und zu kontrollieren, der die Partei im Prozeß vertritt, auch wenn innerhalb der Sozietät ein anderes Mitglied an einem anderen Niederlassungsort als der maßgebliche Vertreter der Partei angesehen wird.«

Normenkette:

ZPO § 233, § 85 Abs. 2 ;