BGH - Beschluß vom 06.07.1994
VIII ZB 26/94
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1667
BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 37
BRAK-Mitt 1995, 43
DRsp IV(412)226Nr. 4i (Ls)
MDR 1994, 1047
NJW 1994, 2549
NJW 1994, 2551
VersR 1994, 1325

Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die Einhaltung von Rechtsmittelbegründungsfristen; Notierung von Vorfristen

BGH, Beschluß vom 06.07.1994 - Aktenzeichen VIII ZB 26/94

DRsp Nr. 1994/2972

Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die Einhaltung von Rechtsmittelbegründungsfristen; Notierung von Vorfristen

»Die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts erfordert regelmäßig, daß neben dem Ende einer Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist von etwa einer Woche eingetragen wird.«

Normenkette:

ZPO § 233 ;

I. Das Landgericht hat die auf Wandelung eines Gebrauchtwagenkaufes gerichtete Klage abgewiesen. Gegen das am 22. Dezember 1993 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24. Januar 1994 (Montag) Berufung eingelegt. Mit einem am 25. Februar 1994 eingegangenen Schriftsatz ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beantragte die Klägerin die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Dies lehnte der Vorsitzende des Berufungssenats mit Schreiben vom 28. Februar 1994 ab, weil die Berufungsbegründungsfrist bei Eingang des Fristverlängerungsantrages bereits abgelaufen gewesen sei. Am 4. März 1994 beantragte die Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und begründete gleichzeitig die Berufung.