BGH - Urteil vom 25.02.2009
IV ZR 27/08
Normen:
ZPO § 412; BB-BUZ;
Fundstellen:
VersR 2009, 817
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 162/07
LG Hannover, vom 18.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 278/02

Anforderungen an die Darlegung der Berufungsunfähigkeit eines Facharztes für Allgemeinmedizin und Psychotherapie in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Anforderungen an die Beweiswürdigung bei widerstreitenden medizinischen Gutachten

BGH, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen IV ZR 27/08

DRsp Nr. 2009/7057

Anforderungen an die Darlegung der Berufungsunfähigkeit eines Facharztes für Allgemeinmedizin und Psychotherapie in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Anforderungen an die Beweiswürdigung bei widerstreitenden medizinischen Gutachten

Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so darf der Tatrichter den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt. Dieser Widerspruch darf insbesondere nicht mit der Erwägung aufgelöst werden, Widersprüche von Privatgutachten zu einem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten lägen in der Natur der Sache.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Januar 2008 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO § 412; BB-BUZ;

Tatbestand: