OLG Hamm - Beschluss vom 11.11.2009
3 Ss OWi 856/09
Normen:
OWiG § 80 Abs. 2; StPO § 344 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 15 OWi 249/09

Anforderungen an die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Videoabstandsmessung nach dem Verfahren VKS 3.0

OLG Hamm, Beschluss vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 856/09

DRsp Nr. 2009/28393

Anforderungen an die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Videoabstandsmessung nach dem Verfahren VKS 3.0

Die Rechtswidrigkeit der Videoabstandsmessung nach dem Verfahren VKS 3.0 und der Verstoß gegen ein daraus resultierendes Beweisverwertungsverbot sind in der Rechtsbeschwerde mit einer Verfahrensrüge geltend zu machen.

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 2; StPO § 344 Abs. 2;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Unterschreitung des Mindestabstandes auf Autobahnen als Führer eines LKW zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verwertung von Beweisergebnissen, die auf dem Messverfahren mit dem VKS 3.0 - Version 3.01 - beruhen.

II.

Der statthafte und rechtzeitig gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig.