BGH - Urteil vom 17.03.1993
IV ZR 11/92
Normen:
ZPO § 286 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 719
VersR 1993, 571
r+s 1993, 169
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Diebstahls

BGH, Urteil vom 17.03.1993 - Aktenzeichen IV ZR 11/92

DRsp Nr. 1994/3690

Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Diebstahls

Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast für die behauptete Entwendung des versicherten Kfz nur dann, wenn er den vollen Beweis für ein Mindestmaß an Tatsachen erbringt, die den Schluß auf das äußere Bild einer versicherten Wegnahme erst ermöglichen (BGH VersR 1991, 917). Dazu reicht die bewiesene Anzeige bei der Polizei für sich allein nicht aus (vgl. BGH VersR 1978, 732).

Normenkette:

ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt für die von ihm behauptete Entwendung seines bei der Beklagten kaskoversicherten Pkw Porsche 944 eine Entschädigung.

Der Kläger hat am Abend des 26. November 1987 bei der Polizei und am 28. November 1987 bei der Beklagten angezeigt, daß sein Fahrzeug gestohlen worden sei.

Er hat behauptet, er habe den versicherten Pkw am 26. November 1987 gegen 21.00 Uhr auf einem Parkplatz der Technischen Hochschule in D. abgestellt. Nach dem Besuch einer Gaststätte habe er ihn dort nicht mehr vorgefunden. Das Fahrzeug müsse in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 22.45 Uhr gestohlen worden sein.