Der Kläger verlangt für die von ihm behauptete Entwendung seines bei der Beklagten kaskoversicherten Pkw Porsche 944 eine Entschädigung.
Der Kläger hat am Abend des 26. November 1987 bei der Polizei und am 28. November 1987 bei der Beklagten angezeigt, daß sein Fahrzeug gestohlen worden sei.
Er hat behauptet, er habe den versicherten Pkw am 26. November 1987 gegen 21.00 Uhr auf einem Parkplatz der Technischen Hochschule in D. abgestellt. Nach dem Besuch einer Gaststätte habe er ihn dort nicht mehr vorgefunden. Das Fahrzeug müsse in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 22.45 Uhr gestohlen worden sein.
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