KG - Beschluss vom 21.06.2010
12 U 20/10
Normen:
BGB § 252;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 256/07

Anforderungen an die Darlegung des unfallbedingten Verdienstausfalls eines Zahnarztes; Berücksichtigung von Ansparabschreibungen

KG, Beschluss vom 21.06.2010 - Aktenzeichen 12 U 20/10

DRsp Nr. 2010/14421

Anforderungen an die Darlegung des unfallbedingten Verdienstausfalls eines Zahnarztes; Berücksichtigung von Ansparabschreibungen

1. Zur Berechnung des unfallbedingten Verdienstausfalls eines selbständigen Zahnarztes. 2. Bei der zivilrechtlichen Schätzung des im Unfalljahr und dem Vorjahr erzielten Gewinns sind Ansparabschreibungen (Auflösung oder Einstellung) nach § 7g EStG nicht zu berücksichtigen. Der Selbständige muss sich die Leistung einer privaten Praxisausfallversicherung nicht auf seinen unfallbedingten Verdienstausfall anrechnen lassen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 252;

Gründe:

I. Der Kläger, praktizierender Zahnarzt, macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 1. Juli 2006 geltend, und zwar gegen den Erstbeklagten als Fahrer, gegen den Zweitbeklagten als Halter und gegen die Drittbeklagte als Haftpflichtversicherer.

Die Alleinhaftung der Beklagten ist unstreitig; Streit besteht über die Höhe der Ansprüche.

Der Kläger wurde unfallbedingt verletzt. Die Praxis des Klägers war vom 1. Juli 2006 bis zum 10. September 2006 geschlossen. Eine weitere, vom Kläger als unfalldedingt geltend gemachte Praxisschließung erfolgte vom 8. Juli bis 10. September 2008.