Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss zurückzuweisen.
I. Der Kläger, praktizierender Zahnarzt, macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 1. Juli 2006 geltend, und zwar gegen den Erstbeklagten als Fahrer, gegen den Zweitbeklagten als Halter und gegen die Drittbeklagte als Haftpflichtversicherer.
Die Alleinhaftung der Beklagten ist unstreitig; Streit besteht über die Höhe der Ansprüche.
Der Kläger wurde unfallbedingt verletzt. Die Praxis des Klägers war vom 1. Juli 2006 bis zum 10. September 2006 geschlossen. Eine weitere, vom Kläger als unfalldedingt geltend gemachte Praxisschließung erfolgte vom 8. Juli bis 10. September 2008.
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