KG - Beschluss vom 11.07.2019
22 U 27/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 165/17

Anforderungen an die Darlegung eines Verkehrsunfallschadens bei Altschäden am betroffenen Fahrzeug

KG, Beschluss vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 22 U 27/18

DRsp Nr. 2021/4076

Anforderungen an die Darlegung eines Verkehrsunfallschadens bei Altschäden am betroffenen Fahrzeug

Weist ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug im betroffenen Bereich einen nicht reparierten Altschaden auf, und sind die Altschäden von den nunmehr geltend gemachten Schäden nicht hinreichend technisch und rechnerisch abgrenzbar, so ist der Schaden nicht ersatzfähig.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18. April 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 43 O 165/17 auf seine Kosten durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu und zu den Gründen binnen eines Monats schriftlich Stellung zu nehmen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 249;

Gründe: