OLG Hamm - Beschluss vom 26.05.2009
2 Ss 195/09
Normen:
StPO § 267; StGB § 351b;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 26.02.2009

Anforderungen an die Darstellung der Einlassung des Angeklagten im Urteil; Begriff des gefährlichen Eingriffs i.S. von § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB

OLG Hamm, Beschluss vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 2 Ss 195/09

DRsp Nr. 2009/19277

Anforderungen an die Darstellung der Einlassung des Angeklagten im Urteil; Begriff des gefährlichen Eingriffs i.S. von § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB

1. In der Regel ist die Mitteilung der Einlassung des Angeklagten im Urteil erforderlich. 2. Im fließenden Verkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr i. S. von § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzu kommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Schöffengericht - Recklinghausen zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267; StGB § 351b;

Gründe:

I.