BGH - Beschluss vom 06.06.2023
4 StR 70/23
Normen:
StPO § 421 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2023, 313
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 14.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 151 Js 980/22

Anforderungen an die Darstellung der Ergebnisse von molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen; Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB

BGH, Beschluss vom 06.06.2023 - Aktenzeichen 4 StR 70/23

DRsp Nr. 2023/10686

Anforderungen an die Darstellung der Ergebnisse von molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen; Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB

1. Die Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen erfordert die Mitteilung der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form.2. Ein vorschriftswidriges Verhalten im fließenden Verkehr wird von § 315b StGB nur erfasst, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren".3. Bei der Einziehungsentscheidung ach § 74 Abs. 1 StGB muss den Urteilsgründen grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 14. Oktober 2022 im Einziehungsausspruch aufgehoben, soweit dieser die Einziehung der Mobiltelefone "Samsung Galaxy S9, Ass.Nr.: 2.1.1" und "Apple IPhone 12 Pro Max, Ass.Nr.: 5.1" betrifft; insoweit wird von einer Entscheidung abgesehen.

2.

Auf die Revisionen der Angeklagten M. und H. wird das vorgenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) b) c) d) 3. 4.