OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.03.2016
12 U 144/15
Normen:
VVG § 61 Abs. 1 S. 1; VVG § 62;
Fundstellen:
VersR 2016, 856
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 137/14

Anforderungen an die Dokumentation der Beratung bzw. Aufklärung über eine sog. Nettopolice

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2016 - Aktenzeichen 12 U 144/15

DRsp Nr. 2016/8607

Anforderungen an die Dokumentation der Beratung bzw. Aufklärung über eine sog. Nettopolice

Die Beratung bzw. Aufklärung über eine sogenannte Nettopolice unterliegt der besonderen Dokumentationspflicht nach §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 62 VVG. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Dokumentation hinsichtlich der Aufklärung über die Nettopolice, spricht zugunsten des Versicherungsnehmers eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine solche Aufklärung nicht erfolgt ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 21.10.2015, Az. 2 O 137/14, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mosbach ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 61 Abs. 1 S. 1; VVG § 62;

Gründe

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung aus vier Vergütungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Vermittlung sogenannter Nettopolicen in Anspruch.

1. 2. 3. 4.