Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 21.10.2015, Az.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mosbach ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung aus vier Vergütungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Vermittlung sogenannter Nettopolicen in Anspruch.
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