OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.11.2015
I-4 U 60/13
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 07.03.2013

Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2015 - Aktenzeichen I-4 U 60/13

DRsp Nr. 2018/15775

Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherung

Den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung ist nicht genügt, wenn die Belehrung nur seitlich mit Sternchen gekennzeichnet und im Übrigen in gleicher Schriftart wie der gesamte Text abgefasst ist.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das 7. März 2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 4.095,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 2) 4.547,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten in erster Instanz tragen die Beklagte zu 42 %, der Kläger zu 1) trägt sie zu 33 % und die Klägerin zu 2) trägt sie zu 25 %. Die Gerichtskosten für die Berufungsinstanz tragen die Beklagte zu 46 %, der Kläger zu 1) trägt sie zu 33 % und die Klägerin zu 2) trägt sie zu 21 %.