OLG Dresden - Beschluss vom 26.10.2016
4 U 1477/16
Normen:
VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2553/11

Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages

OLG Dresden, Beschluss vom 26.10.2016 - Aktenzeichen 4 U 1477/16

DRsp Nr. 2017/731

Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages

1. Eine Widerspruchsbelehrung, die in einem deutlich vom übrigen Text getrennten Absatz enthalten ist, kann auch dann drucktechnisch hervorgehoben sein, wenn sie nur teilweise fettgedruckt ist. 2. Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für einen höheren als den vom Versicherer angegebenen Risikoanteil. Wegen des berechtigten Geheimhaltungsinteresses des Versicherers trägt dieser bei der Behauptung eines höheren Risikoanteils "ins Blaue hinein" jedoch keine sekundäre Darlegungslast und ist nicht zur Offenlegung seiner Risikokalkulation verpflichtet.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a;

Gründe: