OLG Hamm - Beschluss vom 25.08.2009
2 Ss OWi 593/09
Normen:
StVG § 25 Abs. 2 a; OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 2; BKatV § 4 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, 35 OWi 59 Js 1091/08 (772/08),

Anforderungen an die Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots

OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2009 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 593/09

DRsp Nr. 2009/22117

Anforderungen an die Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots

Wird ein Fahrverbot verhängt, so sind Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen, damit das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob die Verhängung des Fahrverbots, etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2 a; OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 2; BKatV § 4 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 95,00 € verurteilt und außerdem gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt wie erkannt.

II.