OLG München - Beschluss vom 04.10.2016
4 OLG 15 Ss 456/16
Normen:
StPO § 318 Abs. 1; StGB § 316;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 22.06.2016

Anforderungen an die Feststellungen Einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt

OLG München, Beschluss vom 04.10.2016 - Aktenzeichen 4 OLG 15 Ss 456/16

DRsp Nr. 2016/17012

Anforderungen an die Feststellungen Einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt

1. Insbesondere bei Verkehrsdelikten darf der Tatrichter sich nicht auf Feststellungen beschränken, die nur die reine tatbestandsmäßige Schuldform betreffen. Vielmehr hat er wegen der Bedeutung für die Rechtsfolgen Feststellungen auch zur Motivation der Tat, den konkreten Verkehrsverhältnissen bei Tatbegehung, insbesondere zu möglichen Gefährdungen anderer Straßenverkehrsteilnehmer, und zum Anlass der Tat zu treffen. 2. Beschränkt sich das Erstgericht auf die Feststellungen allein zu Schuldform und unterlässt es die weiteren Feststellungen, ist eine Beschränkung des Rechtsmittels nach § 318 StPO unwirksam und der Berufungsrichter gehalten, den Sachverhalt unter Beachtung der revisionsrechtlichen Vorgaben vollumfänglich festzustellen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 22. Juni 2016 - samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Strafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 318 Abs. 1; StGB § 316;

Gründe

I.